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Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung.
„Haushaltkunden“ im Sinne von §3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Mit Wirkung vom 08.11.2006 wurde die
„Verordnung über Allgenmeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)" [1.081 KB]
in Kraft gesetzt.
Ergänzende Bedingungen GVV [26 KB]