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Infos zur Namensgebung
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggfls. auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
Vornamen
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lediglich der Vorname "Maria" darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen gegeben werden. Vornamen, die männlich und weiblich sind (z.B. Toni), können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden. Den Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht. Sämtliche Vornamen haben untereinander den gleichen Rang.
Ein Elternteil kann in bestimmten Fällen seinem minderjährigen Kind den Familiennamen des anderen Elternteils oder den Ehenamen aus seiner jetzigen Ehe erteilen. Weitere Informationen erhalten Sie im Standesamt.
Wiederannahme oder Hinzufügung eines früher geführten Namens nach Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod eines Ehegatten). Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung (persönliche Vorsprache erforderlich). Bitte rufen Sie uns vorher an, welche Unterlagen mitzubringen sind. In der Regel ist dies eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Eintrag des Scheidungs- bzw. Todesvermerkes.
Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist.
Erforderliche Unterlagen für die Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:Ihren Personalausweis oder Reisepass Den Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z. B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original Ihre Geburtsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Ihrer Eltern im Original Falls Sie verheiratet sind, zusätzlich Ihre Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, jeweils im Original Falls Sie geschieden sind und kein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch mit dem Eintrag der Scheidung existiert, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden (bei Scheidung im Ausland) Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein.
Informationen zu Legalisation und Apostille
Gebühren
Die Beurkundung der Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist gebührenfrei.
Namenserklärungen von Spätaussiedlern nach § 94 BVFG
Unter welchen Voraussetzungen Spätaussiedler und Vertriebene Namenserklärungen abgeben können und welche Unterlagen dazu vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.