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Wasserabgabesatzung
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2. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg, Landkreis Coburg (Wasserabgabesatzung -WAS-)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erläßt die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg folgende 2. Änderungssatzung:
§ 1
§ 1 Abs. 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg (Wasserabgabesatzung -WAS-) vom 16. Dezember 1982, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22. März 1983, erhält folgende Fassung:
(4) Zur Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft.
Ebersdorf b.Coburg, 01. März 2001
Gemeinde Ebersdorf b.Coburg
gez.
Seiler 1. Bürgermeister
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7. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg
Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetze erläßt die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg folgende 7. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg vom 16. Dezember 1982, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 08.06.2000:
§ 1
§ 6 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt:
ab 01.01.2001 pro qm Grundstücksfläche 1,65 DM, pro qm Geschossfläche 6,80 DM ab 01.01.2002 pro qm Grundstücksfläche 0,85 Euro, pro qm Geschossfläche 3,50 Euro
§ 2
Nach § 7 wird folgender § 7 a neu eingefügt:
§ 7 a Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§3
Weiter wird § 7 b neu eingefügt:
§ 7 b Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbessserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.
§ 4
§ 10 (Verbrauchsgebühr) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers:
bis 30.06.2001: 2,75 DM ab 01.07.2001: 3,00 DM ab 01.01.2002: 1,55 Euro
§ 5
Diese 7. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2001 in Kraft.
Ebersdorf b. Coburg, 01.März 2001
Gemeinde Ebersdorf b.Coburg
gez.
Seiler 1. Bürgermeister
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8. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg
Auf Grund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ebersdorf b. Coburg folgende 8. Änderungssatzung:
§ 1
§ 10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg vom 16. Dezember 1982, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 01. März 2001, erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gebühr beträgt 1,70 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers“.
§ 2
Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Ebersdorf b. Coburg, 17. Dezember 2003
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg
gez.
Reisenweber 1. Bürgermeister
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9. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg
Auf Grund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ebersdorf b. Coburg folgende 9. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ebersdorf b. Coburg vom 16. Dezember 1982, zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003:
§ 1
§ 9 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 9 Grundgebühr
Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
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bis 2,5 cbm/h bis 6 cbm/h bis 10 cbm/h ab 40 cbm/h |
12,00 Euro/Jahr 24,00 Euro/Jahr 36,00 Euro/Jahr 72,00 Euro/Jahr |
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§ 2
§ 10 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers:
ab 01. Januar 2005 1,87 Euro ab 01. Januar 2006 1,96 Euro ab 01. Januar 2007 2,05 Euro ab 01. Januar 2008 2,14 Euro
§ 3
Diese 9. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.
Ebersdorf b. Coburg, 28. Februar 2005
Gemeinde Ebersdorf b. Coburg
gez.
Reisenweber 1. Bürgermeister
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(C) Gemeinde Ebersdorf b. Coburg |
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