Gemeinde Ebersdorf Gemeinde Ebersdorf

Grundsteuer

Grundsteuerreform

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 beim Finanzamt abzugeben.

Alle Infos zur Reform sowie alle Formulare finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern.


Grundsteuer A und B:

Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg erhebt von allen im Gemeindegebiet liegenden Grundstücken Grundsteuer nach § 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in der zur Zeit geltenden Fassung. Dabei wird unterschieden in:

Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
Grundsteuer B für Grundstücke (bebaute und unbebaute).


Höhe der jährlichen Grundsteuer:

Die Bewertungsstelle des Finanzamtes Coburg ermittelt für jedes Grundstück einen Einheitswert, der sich bei Wohngrundstücken u. a. aus der Grundstücksgröße, dem Alter des Objekts und der Wohnfläche errechnet. Dieser ergibt unter Anwendung eines Tausendsatzes den Grundsteuermessbetrag, welcher der Gemeinde in einem Grundsteuermessbescheid übermittelt wird. Durch Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die jährlich zu zahlende Grundsteuer. 

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Hebesätze der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg:

Für den Bereich der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg gelten folgende Hebesätze:

Grundsteuer A: 335 v.H.
Grundsteuer B: 335 v.H.

Steuerschuldner:

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Feststellung des Einheitswertes (1. Januar eines Jahres) zugerechnet ist.

Eigentumswechsel:

Wird ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Kalenderjahres verkauft, so kann die Umschreibung auf den neuen Eigentümer durch die Gemeinde erst zum 1. Januar des auf die Besitzübergabe (lt. Kaufvertrag) folgenden Kalenderjahres erfolgen (einzige Ausnahme: Die Besitzübergabe erfolgt genau am 1. Januar). Für das Jahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in steuerpflichtig. Käufer und Verkäufer müssen sich "privat" über eine Verrechnung der Grundsteuer einigen.

Zahlungstermine:

Grundsätzlich ist die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,-- Euro, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag größer als 15,-- Euro und kleiner als 30,01 Euro, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.

Unabhängig von der Höhe der Grundsteuer besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.

Jahresbescheide:

Grundsätzlich wird die Grundsteuer per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde verschickt jedoch nur dann neue Grundsteuerbescheide, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen (z. B. Höhe der Grundsteuer durch Hebesatzänderung oder Bebauung eines Grundstücks) etwas ändert. In den Jahren, in denen keine Bescheide versandt werden, gelten die "alten Bescheide" weiter.


Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer B

Festsetzungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert Ihres Wohngrundstücks – in diesem Beispiel 20.000,- €

Daraus ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag – in diesem Beispiel 51,- €

Berechnung der Grundsteuer B durch die Gemeinde

Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag (51,- €) mit dem Hebesatz der Gemeinde (335 v.H.)

Rechnung: 51,00 /100 *335 = 170,85 €

Somit beträgt die Grundsteuer B für Ihr Wohngrundstück 170,85 €


Ansprechpartnerin

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Anika Ostermann
Steuerstelle
09562 385-243 09562 385-1243 E09 ostermanna@ebersdorf.de

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