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Werbung im Gemeindegebiet
Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Wirtschaftswerbung im Gemeindegebiet Ebersdorf b.Coburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2015 die Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg beschlossen. Im Wochenblatt vom 27.03.2015 wurde die Satzung bekanntgemacht.
Die Satzung ist eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung für das gesamte Gemeindegebiet in Kraft getreten.
Ergänzend zur Veröffentlichung des Landratsamts Coburg (Werbung auf öffentlichen Straßen) weist die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg darauf hin, dass das Anbringen von Wirtschaftswerbung auf öffentlichen und privaten Grund ab sofort einer Genehmigung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg bedarf.
Die Bauverwaltung bittet daher, bei einer geplanten Aufstellung von Tafeln, Schildern, Plakaten und sonstigen Werbeträgern die Vorgehensweise vorab im Rathaus abzuklären.
Für nicht genehmigte Werbeanlagen kann die Beseitigung kostenpflichtig angeordnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer U11.
Die Bauverwaltung bittet um Beachtung.
Werbung auf öffentlichen Straßen
Information des Landratsamts Coburg
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Bayer. Bauordnung (BayBO);
Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Dorffesten und sonstigen Veranstaltungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
es steht nun wieder die wärmere Jahreszeit an, in der in vielen Ortschaften von Vereinen und anderen Veranstaltern Dorffeste, Jubiläen oder ähnliche Veranstaltungen abgehalten werden. Dazu wurden in den vergangenen Jahren vielerorts Werbeanlagen, wie z. B. Plakate auf Anhängern, an Bau und Grundstückszäunen, Strohballenmännchen, u. Ä. vorzeitig aufgestellt oder aufgehängt, um auch ortsfremde Verkehrsteilnehmer auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Das Gleiche gilt für Werbung/Werbeanlagen Innerorts, wenn sie sich auf den außerörtlichen Verkehr auswirken.
Werbung hat in jedem Fall den Zweck, die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden zu wecken. Somit besteht immer die Gefahr, dass sich insbesondere Kraftfahrer durch Werbung im Straßenraum ablenken lassen. Aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeiten außerorts ist deswegen die Verkehrssicherheit grundsätzlich auch besonders beeinträchtigt.
Wir sehen keine Möglichkeit, solche Werbeanlagen ausnahmsweise zu genehmigen. Wir sind, wie auch schon letztes Jahr, gehalten, gegen alle unerlaubten und nicht genehmigungsfähigen Werbungen an öffentlichen Straßen vorzugehen. Wir bitten Sie daher auf so eine, von Ihnen ggf. geplante Werbung freiwillig zu verzichten.
Sollten Sie dennoch solche Werbeanlagen an Straßen anbringen, werden wir nach einer Aufforderung die Beseitigung kostenpflichtig anordnen. Dies möchten wir jedoch im Vorfeld verhindern.
Daher bitten wir Sie für die Zukunft keine Werbeanlagen mehr Außerorts anzubringen bzw. aufzustellen bzw. auch keine Werbeanlagen Innerorts aufzustellen, die sich auf den außerörtlichen Verkehr auswirken.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
gez. Sommerluksch