Gemeinde Ebersdorf Gemeinde Ebersdorf

Hundesteuer

Allgemeine Informationen und Voraussetzungen

Höhe der Hundesteuer

Für das Halten eines über vier Monate alten Hundes, erhebt die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg Hundesteuer:

Die Steuer beträgt:

für jeden Hund                                                           40,00 €

für Kampfhunde beträgt die Steuer                          615,00 €

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundezeichen aus. Die Gebühr für eine Ersatzmarke bei Verlust beträgt beträgt 3,-- €

Fälligkeit

Steuertermin für die Hundesteuer ist der 15.05. d. J.

Voraussetzungen der Steuerpflicht

Wird der Hund in mehr als drei aufeinander folgenden Monaten in der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg gehalten, ist er hier steuerpflichtig.

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist für das laufende Steuerjahr keine Steuer mehr nach dieser Satzung zu zahlen. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

"Kampfhunde"

Für Kampfhunde beträgt die Steuer  615,00 € jährlich. 

Der erhöhte Steuersatz für Hunde der Kategorien 1 und 2 entfällt gem. der Hundesteuersatzung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg auch dann nicht, wenn ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.

Ausführliche Informationen und gesetzliche Regelungen zur Haltung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität (sog. Kategoriehunde) finden Sie auf der Seite der Bayerischen Polizei

Steuerermäßigung und Steuerfreiheit

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

·         Hunde die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden,

 

·         Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zucht­fähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.


Steuerfrei ist das Halten von ...

1.    Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.    Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.    Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfl ose unentbehrlich sind,

4.    Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.    Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.    Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.    Hunden in Tierhandlungen.

Befristete Steuerfreiheit für ein Jahr gilt für…

·         Hunde, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Kampfhunde im Sinne des § 6a.

Beim Tod Ihres Vierbeiners

Verstirbt Ihr treuer Begleiter im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. des aktuellen Steuerjahres ist in diesem Jahr keine Steuer zu entrichten. 

Bitte melden Sie Ihren Hund rechtzeitig ab. Nutzen Sie dazu unser untenstehendes Online-Formular.

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